Abzinsung

Zukünftige Werte auf den heutigen Zeitpunkt berechnen


1. Begriff und Zielsetzung der Abzinsung

Die Abzinsung (Diskontierung) ist ein zentraler Bestandteil der finanzmathematischen Wertermittlung von Immobilien. Sie dient der Umrechnung zukünftiger Zahlungsströme - insbesondere künftiger Erträge, Aufwendungen oder Restwerte - auf den Bewertungsstichtag. Der Abzinsungsvorgang reflektiert das finanzwirtschaftliche Grundprinzip, dass ein heute verfügbarer Geldbetrag einen höheren Wert besitzt als derselbe Betrag in der Zukunft („Zeitwert des Geldes").

In der Immobilienbewertung findet die Abzinsung insbesondere Anwendung im Ertragswertverfahren (§§ 27 ff. ImmoWertV 2021) sowie bei der Bewertung von Erbbaurechten und Rechten und Belastungen (S§ 50 ff. ImmoWertV 2021). Ziel ist die Ermittlung des heutigen Barwerts der künftig erzielbaren Reinertrage oder der zeitlich begrenzten Nutzungsrechte.


2. Rechtliche und methodische Grundlagen

Gemäß § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ist der Verkehrswert aus dem Preis abzuleiten, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Wertermittlungsstichtag zu erzielen wäre. Bei der Ermittlung zukünftiger Erträge und deren Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze maßgeblich, die von den Gutachterausschüssen (§ 21 ImmoWertV) auf Basis derKaufpreissammlung (§ 193 BauGB) abgeleitet werden.

Die ImmoWertA 2023 konkretisiert in Nr. 34.1 ff., dass die Abzinsung auf der Grundlage des jeweiligen Liegenschaftszinssatzes zu erfolgen hat, welcher das marktübliche Verhältnis zwischen Grundstücksertrag und Kaufpreis widerspiegelt. Dieser Zinssatz umfasst sowohl den Zins für das gebundene Kapital als auch den Risikoausgleich und die Markterwartung.


3. Anwendung im Ertragswertverfahren

Im allgemeinen Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV) wird der jährliche Reinertrag (nach Abzug der Bewirtschaftungskosten) als dauerhaft erzielbar unterstellt. Dieser wird kapitalisiert, d. h. durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes auf die Restnutzungsdauer abgezinst, um den Barwert des Ertragsstroms zu bestimmen.

Der Barwertfaktor nach § 34 ImmoWertV stellt den Vervielfältiger dar, mit dem der Reinertrag auf den Bewertungsstichtag abgezinst wird.

Zusätzlich ist der Bodenwert als nicht abschreibbarer Vermögensbestandteil gesondert zu berücksichtigen. Er wird regelmäßig nicht abgezinst, da ihm eine unbegrenzteNutzungsdauer zugrunde liegt (§ 28 Abs. 3 ImmoWertV).


4. Abzinsung von Restwerten und zeitlich befristeten Nutzungen

In Fällen, in denen am Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ein Restwert oder eine Ablösezahlung zu erwarten ist, erfolgt eine gesonderte Abzinsung dieses Betrags auf den Bewertungsstichtag.

Auch bei der Bewertung von Rechten und Belastungen, insbesondere bei Erbbaurechten (§§ 50-52 ImmoWertV), spielt die Abzinsung eine zentrale Rolle. Hier werden die Erbbauzinsen (regelmäßige Zahlungen) und der Bodenwert am Ende des Erbbaurechtszeitraums (Rückfallwert) auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Die Berechnung erfolgt nach finanzmathematischen Grundsätzen der Rentenbarwert- und Kapitalwertmethode.


5. Auswahl des angemessenen Zinssatzes

Die Wahl des Zinssatzes hat entscheidenden Einfluss auf den Wert.
Gemäß § 33 ImmoWertV ist bei der Ertragswertermittlung ein objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz zu verwenden, der von den standardisierten Werten der Gutachterausschüsse abgeleitet und an besondere Merkmale des Bewertungsobjekts anzupassen ist.

Die ImmoWertA führt aus, dass Anpassungen etwa wegen abweichender Lage-, Objekt- oder Risikocharakteristika erforderlich sein können. In der Beleihungswertermittlung (§ 3 BelWertV) erfolgt die Abzinsung dagegen unter konservativen Annahmen mit einem langfristig nachhaltigen Zinssatz, umMarktschwankungen auszuschließen.


6. Bedeutung der Abzinsung im Gesamtzusammenhang der Wertermittlung

Die Abzinsung bildet die Schnittstelle zwischen finanzmathematischer Kapitalwerttheorie und marktbezogener Verkehrswertermittlung. Sie gewährleistet, dass alle zukünftigen Erträge in ihrer heutigen Kaufkraft und Marktbedeutung berücksichtigt werden.In der Praxis ist die korrekte Abzinsung entscheidend für die realitätsgerechte Ermittlung des Ertragswertes, insbesondere bei langfristig vermieteten oder mit Rechten belasteten Grundstücken. Eine sachgerechte Anwendung der Diskontierung ist daher unverzichtbar, um den Verkehrswert nach § 6 ImmoWertV objektiv und nachvollziehbar zu bestimmen.


Fazit:
Die Abzinsung ist kein rein technischer Rechenschritt, sondern Ausdruck des Marktwertprinzips und der Zeitpräferenz des Kapitals. Sie verknüpft zukünftige Zahlungsströme mit dem Bewertungsstichtag und stellt sicher, dass die Bewertung auf nachvollziehbaren, marktkonformen und rechtlich normierten Grundlagen erfolgt. In diesem Sinne ist sie ein zentrales Element der Wertermittlung nach ImmoWertV und der Beleihungswertermittlung nach BelWertV.


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Ihr Ansprechpartner:
Andreas Keuthen
Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (DIAZert) für die Marktwertermittlung gemäß ImmoWertV und Beleihungswertermittlung gemäß BelWertV aller Immobilienarten (F) DIN EN ISO/IEC 17024 - DIA-IB-851

Andreas Keuthen, Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten